Finanzen · · 7 Min. Lesezeit
Von Lucas Gruber, Gründer von ChiefBoard
Die Übertragungsnetzentgelte steigen um rund 24 Prozent: Was am 15. Oktober für Ihren Betrieb feststeht
Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben ihre vorläufigen Entgelte für 2027 am 1. Oktober 2026 veröffentlicht, die Verteilnetzbetreiber folgen bis zum 15. Oktober. Warum der Anstieg oben nicht Ihr Anstieg ist, welche vier Angaben auf Ihrer Stromrechnung die eigene Zahl ergeben, wo der Leistungspreis noch beeinflussbar ist und was bis Dezember entscheidbar bleibt.
Die Netzentgelte sind der Teil Ihrer Stromrechnung, über den Sie nicht verhandeln können. Sie stehen nicht im Liefervertrag, sondern im Preisblatt Ihres Netzbetreibers, und sie gelten für jeden Kunden in diesem Netzgebiet gleich. Genau deshalb sind sie der Teil, den man am besten planen kann: Er wird jedes Jahr im Oktober vorläufig veröffentlicht, Monate bevor die Jahresrechnung kommt.
In dieser Woche ist dieser Kalender angelaufen. Nach einem dpa-Bericht, den t-online am 1. Oktober 2026 veröffentlichte, haben die vier Übertragungsnetzbetreiber ihre vorläufigen Entgelte für 2027 vorgelegt: Sie steigen von 2,86 auf 3,54 Cent je Kilowattstunde, also um 0,68 Cent netto oder rund 24 Prozent. Grund ist nach derselben Darstellung der geringere Bundeszuschuss, der von 6,5 Milliarden Euro für 2026 auf 5,525 Milliarden Euro für 2027 zurückgeht. Die Fachzeitschrift zfk berichtete am 8. Oktober 2026 über eine laufende Auswertung des Datendienstleisters ene't, nach der zu diesem Zeitpunkt die vorläufigen Entgelte von zwölf Stromnetzbetreibern erfasst waren, was 56,64 Prozent des Stromnetzgebiets abdeckte. Für die Verteilnetzbetreiber gilt nach derselben Darstellung der 15. Oktober als Stichtag für die vorläufigen Entgelte.
Für Sie heißt das: In der zweiten Oktoberhälfte liegt eine Zahl auf dem Tisch, mit der Sie Ihre Strombeschaffung und Ihre eigene Kalkulation für 2027 rechnen können. Und es heißt, dass die Schlagzeile mit den 24 Prozent für Ihren Betrieb mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zutrifft.
Warum die Übertragungsnetzentgelte nicht Ihre Netzentgelte sind
Das deutsche Stromnetz hat zwei Ebenen, die getrennt abgerechnet werden. Die Übertragungsnetzbetreiber führen den Strom über große Entfernungen, die Verteilnetzbetreiber bringen ihn in die Region und zu Ihrem Hausanschluss. Nur wer unmittelbar am Übertragungsnetz hängt, zahlt dessen Entgelt direkt. Alle anderen, und das sind fast alle mittelständischen Betriebe, zahlen das Entgelt ihres Verteilnetzbetreibers, in dem die Kosten der höheren Ebene anteilig enthalten sind. Ein Plus von 24 Prozent oben wird dadurch unten zu einem viel kleineren Aufschlag, der je nach Netzgebiet unterschiedlich ausfällt.
Wie unterschiedlich, zeigt die Auswertung, über die zfk am 8. Oktober 2026 berichtet. In fünf von sieben ausgewiesenen Stromfällen sinken die Netzkosten gegenüber 2026, bei einem Haushaltsfall mit 1.500 Kilowattstunden um 0,40 Prozent. Für zwei Fälle in der Mittelspannung mit 400.000 Kilowattstunden nennt der Bericht einen Anstieg von 3,46 Prozent bei 150 Kilowatt und 3,47 Prozent bei 200 Kilowatt. Die Zeitschrift weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich um Fallbeispiele handelt und nicht um Durchschnittswerte, und dass die bisher erfassten Netzbetreiber nicht automatisch repräsentativ sind. Für Haushalte hält Verivox nach dem dpa-Bericht vom 1. Oktober 2026 einen Effekt von etwa 0,24 Cent je Kilowattstunde brutto für möglich, bei einem Strompreis von 32,29 Cent also knapp 0,8 Prozent.
Die Konsequenz ist unbequem, aber sie spart Zeit: Jede Zahl, die Sie jetzt aus der Presse übernehmen, ist für Ihre Kalkulation wertlos. Brauchbar ist nur das Preisblatt Ihres eigenen Netzbetreibers, und das steht in wenigen Tagen auf dessen Website.
Vier Angaben von Ihrer Stromrechnung ergeben Ihre eigene Zahl
Wenn Ihr Betrieb mehr als 100.000 Kilowattstunden im Jahr bezieht, wird Ihr Netzentgelt nicht als einziger Preis je Kilowattstunde abgerechnet, sondern in zwei Teilen: einem Arbeitspreis in Cent je Kilowattstunde und einem Leistungspreis in Euro je Kilowatt und Jahr, bezogen auf Ihre höchste im Jahr gemessene Leistung. Für eine belastbare Schätzung brauchen Sie deshalb vier Angaben, die alle auf Ihrer letzten Jahresrechnung stehen:
- Den Arbeitspreis Netz in Cent je Kilowattstunde, getrennt vom Energiepreis Ihres Lieferanten. Auf der Rechnung steht er meist unter „Netznutzung“ und ist der Posten, der sich zum 1. Januar ändert.
- Den Leistungspreis in Euro je Kilowatt und Jahr sowie die abgerechnete Höchstlast in Kilowatt. Dieses Produkt ist bei vielen produzierenden Betrieben der größere der beiden Posten, und es wird regelmäßig übersehen, weil es nicht am Verbrauch hängt.
- Den Jahresverbrauch in Kilowattstunden, am besten für die letzten drei Jahre, damit Sie Sondereffekte erkennen.
- Die Jahresbenutzungsdauer, also Jahresverbrauch geteilt durch Höchstlast. Nach § 17 der Stromnetzentgeltverordnung weisen die Preisblätter zwei Spalten aus, getrennt bei 2.500 Stunden. Liegen Sie knapp unter oder über dieser Grenze, gilt für Sie eine andere Spalte, und eine kleine Lastverschiebung kann den Posten spürbar verändern.
Mit diesen vier Zahlen ist die Rechnung in einer halben Stunde erledigt, sobald das neue Preisblatt vorliegt: neuer Arbeitspreis mal Jahresverbrauch, plus neuer Leistungspreis mal Höchstlast, gegen denselben Ausdruck mit den Werten für 2026. Was herauskommt, ist Ihre Veränderung in Euro, nicht in Prozent einer Haushaltsrechnung. Erfahrungsgemäß ist das Ergebnis in beide Richtungen überraschend: Betriebe mit gleichmäßigem Verbrauch kommen oft besser weg als erwartet, Betriebe mit wenigen hohen Lastspitzen schlechter.
Der Leistungspreis ist der Teil, den Sie noch beeinflussen können
Am Arbeitspreis können Sie nichts drehen außer am Verbrauch. Beim Leistungspreis ist das anders, denn er bemisst sich an einem einzigen Wert: der höchsten Viertelstundenleistung des Jahres. Eine Spitze, die an einem Dienstagvormittag im März entsteht, weil drei Anlagen gleichzeitig anlaufen, bestimmt diesen Posten für zwölf Monate. Das ist ärgerlich, wenn man es nicht weiß, und ein Hebel, wenn man es weiß.
Die Daten dafür haben Sie schon. Jeder Betrieb mit Lastgangmessung kann die Viertelstundenwerte beim Netzbetreiber oder Lieferanten anfordern, in der Regel kostenfrei. Suchen Sie darin die zehn höchsten Viertelstunden des Jahres und klären Sie für jede, was gleichzeitig lief. In vielen Fällen ist die Antwort organisatorisch und nicht technisch: Anlaufvorgänge, die man zeitlich entkoppeln kann, Ladevorgänge in der Mittagsspitze, eine Lüftungsanlage, die mit der Produktion gleichzeitig hochfährt.
Zwei weitere Punkte lohnen ein Gespräch mit dem Netzbetreiber, bevor Sie etwas umbauen. Für Betriebe mit einem vom Netzmittel abweichenden Lastverlauf kennt § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung ein individuelles Netzentgelt, ebenso für Abnahmestellen mit sehr hoher und gleichmäßiger Ausnutzung. Beides ist antragsgebunden und an Nachweise geknüpft, beides lohnt die Frage. Und wenn Sie in Batteriespeicher oder Lastmanagement investieren wollen: Rechnen Sie die Ersparnis mit dem neuen Leistungspreis für 2027, nicht mit dem alten. Eine Investition, die sich am Preisblatt von 2026 nicht rechnete, kann sich am Preisblatt von 2027 rechnen, und umgekehrt.
Was bis Dezember entscheidbar ist und was nicht
Die Entgelte für 2027 sind bis Januar nicht endgültig. Nach dem Bericht von zfk vom 8. Oktober 2026 gilt für die Übertragungsnetzentgelte der 7. Dezember 2026 als Frist, bis zu der Rechtssicherheit hergestellt sein muss, andernfalls könnten die Werte noch steigen; die endgültigen Verteilnetzentgelte werden erst im Januar des Geltungsjahres veröffentlicht. Für die Planung bedeutet das eine klare Zweiteilung:
- Jetzt entscheidbar, weil es bei jedem Ausgang richtig ist: die eigene Betroffenheitsrechnung mit den vorläufigen Werten, die Analyse der zehn höchsten Viertelstunden, die Frage an den Netzbetreiber nach einem individuellen Entgelt, und die Prüfung Ihrer Angebote mit Laufzeit über den 1. Januar 2027.
- Jetzt noch nicht entscheidbar: eine Investition, die sich allein über die Differenz zwischen dem vorläufigen und dem bisherigen Leistungspreis rechnet. Für solche Fälle ist die Rechnung mit vorläufigen Werten eine Vorlage, keine Grundlage.
- Auf der Verkaufsseite der Blick in die eigenen Angebote und Rahmenverträge: Wo Sie Strom als Kostenbestandteil weitergeben, etwa bei energieintensiven Fertigungsschritten, sollte die Kalkulation für 2027 mit dem neuen Netzentgelt rechnen und nicht mit dem Vorjahreswert.
Ein Hinweis zur Beschaffungsseite, weil die beiden Themen oft vermischt werden: Netzentgelte sind kein Argument für oder gegen einen Lieferantenwechsel. Sie sind in jedem Angebot gleich, egal welcher Lieferant darauf steht. Was sich beim Wechsel unterscheidet, ist allein der Energieanteil. Wenn Ihnen jemand im Oktober ein Angebot mit dem Argument der steigenden Netzkosten verkauft, prüfen Sie, ob das Angebot die Netzentgelte überhaupt getrennt ausweist. Nach dem dpa-Bericht vom 1. Oktober 2026 hat der Verband kommunaler Unternehmen 225 Stadtwerke befragt, von denen ein Teil Preiserhöhungen bei Strom, Erdgas und Fernwärme plant; die Höhe wurde in der Umfrage nicht erhoben. Angekündigte Erhöhungen sind also zu erwarten, ihre Begründung bleibt prüfbar.
Die Annahme festhalten, nicht die Zahl
Der eigentliche Fehler bei Kostenpositionen, die jährlich neu festgesetzt werden, ist nicht die falsche Schätzung. Es ist, dass die Schätzung im Oktober gemacht und im Januar nicht mehr gefunden wird. Dann wird die Jahresrechnung zur Überraschung, obwohl die Zahl drei Monate vorher öffentlich war. Was hilft, ist eine kurze Notiz: welches Preisblatt Sie zugrunde gelegt haben, mit Datum und Stand „vorläufig“, welche Entscheidung daran hängt, und welches Ereignis die Neubewertung auslöst. Für dieses Thema ist das auslösende Ereignis das endgültige Preisblatt im Januar.
Dafür ist das Entscheidungs-Ledger in ChiefBoard gedacht: Annahme, Quelle, Datum und Auslöser liegen an der Entscheidung, und die Netzentgeltrechnung lässt sich als Szenario mit den eigenen vier Werten durchspielen und im Januar mit einem neuen Preisblatt wiederholen. Entscheidend ist aber nicht das Werkzeug, sondern dass die vier Angaben aus Ihrer Stromrechnung überhaupt einmal zusammengetragen werden. Die meisten Betriebe, die im Januar über ihre Netzkosten klagen, haben diese vier Zahlen nie an einer Stelle gesehen.
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