Finanzen · · 7 Min. Lesezeit
Von Lucas Gruber, Gründer von ChiefBoard
550 Euro je Tonne Kunststoff ab Juli 2027: Was Sie jetzt in Ihrer Kalkulation klären müssen
Eine neue Verbrauchsteuer auf Kunststoffverpackungen soll über das Haushaltsbegleitgesetz 2027 beschlossen werden, die Anhörung im Haushaltsausschuss war für den 12. Oktober 2026 angesetzt. Wen die Steuer trifft, wie Sie Ihre Betroffenheit in einer Stunde überschlagen, was die Entlastung für Rezyklat voraussetzt und was jetzt in Lieferverträge gehört.
In der vergangenen Woche ist ein Vorhaben öffentlich geworden, das in den Nachrichten unter dem Wort Plastiksteuer läuft und für viele mittelständische Unternehmen eine Position in der Kalkulation verändert. Nach einem Bericht von t-online vom 5. Oktober 2026 plant die Koalition eine Verbrauchsteuer von 550 Euro je Tonne Kunststoff in Verpackungen, in Kraft treten soll sie zum 1. Juli 2027. Betroffen sind nach derselben Darstellung Kunststoffverpackungen und Folien mit einem Kunststoffanteil von mehr als fünf Prozent, ausdrücklich genannt werden Folien, Transport- und Verpackungsmittel, Verschlüsse, Deckel und Kunststoffkapseln. Privatpersonen sind nicht Steuerschuldner, Unternehmen sind es bei Herstellung, Einfuhr oder Inverkehrbringen.
Bemerkenswert ist weniger die Steuer als der Weg. Nach einem Bericht des packaging journal vom 2. Oktober 2026 soll der Normtext als Formulierungshilfe des Bundesfinanzministeriums über einen Änderungsantrag zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 in den Haushaltsausschuss des Bundestages gehen, ohne vorherige Kabinettsbefassung mit dem konkreten Text. EUWID Recycling berichtete am 3. Oktober 2026, die Anhörung im Haushaltsausschuss zum Haushaltsbegleitgesetz sei für den 12. Oktober 2026 angesetzt. Acht Wirtschafts- und Beschäftigtenverbände, darunter nach der Darstellung des packaging journal der Handelsverband Deutschland, die Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, der Markenverband und der VDMA, haben sich dagegen gewandt und ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren gefordert.
Für Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer heißt das zweierlei. Erstens: Es gibt ein Datum und einen Satz, mit denen man rechnen kann. Zweitens: Beides kann sich noch ändern, und zwar schnell und ohne das übliche Vorwarnsystem aus Referentenentwurf, Verbändeanhörung und Kabinett. Das ist eine ungewöhnliche Mischung, und sie verlangt eine andere Reaktion als ein fertiges Gesetz mit langer Übergangsfrist.
Wen die Steuer trifft, auch ohne eigene Verpackungsproduktion
Steuerschuldner und Kostenträger sind zwei verschiedene Dinge. Schuldner wird nach der berichteten Konstruktion, wer Kunststoffverpackungen herstellt, einführt oder in Verkehr bringt. Das betrifft unmittelbar Verpackungshersteller, Importeure und Unternehmen, die aus dem Ausland verpackte Ware einführen. Wenn Sie Ihre Verpackungen dagegen in Deutschland einkaufen, werden Sie die Steuer nicht an das Finanzamt zahlen, sondern an Ihren Lieferanten, eingepreist in dessen Verkaufspreis. Das macht die Belastung nicht kleiner, sondern nur schwerer sichtbar.
Drei Gruppen sollten deshalb jetzt rechnen, auch wenn sie mit Kunststoff auf den ersten Blick nichts zu tun haben. Produzierende Betriebe mit eigener Abfüllung oder Konfektionierung, weil dort Folie, Verschluss und Etikett in jedem Stück stecken. Händler und Versender, weil Umverpackung, Polstermaterial und Palettenstretchfolie in der Menge gewichtig werden. Und jeder Betrieb, der Vorprodukte aus dem Ausland bezieht, weil die Einfuhr nach der berichteten Systematik selbst einen Steuertatbestand auslöst und sich damit nicht automatisch im Lieferantenpreis versteckt, sondern bei Ihnen landen kann.
Die Fünf-Prozent-Schwelle verdient einen eigenen Blick. Sie bezieht sich nach der Darstellung von t-online auf den Kunststoffanteil, erfasst also auch Verbundverpackungen, bei denen Kunststoff nur eine Schicht ist. Ein beschichteter Karton, ein Papierbeutel mit Sichtfenster, ein Deckel auf einem Glas: Solche Mischformen fallen schneller in den Anwendungsbereich, als die Materialbezeichnung im Einkauf vermuten lässt.
Die Rechnung, die Sie in einer Stunde aufstellen können
Sie brauchen für eine erste belastbare Zahl kein Projekt, sondern vier Angaben, die in Ihrem Unternehmen schon vorliegen. 550 Euro je Tonne sind 0,55 Euro je Kilogramm Kunststoff. Damit lässt sich die Größenordnung direkt überschlagen:
- Das Kunststoffgewicht je verkaufter Einheit, nicht das Gesamtgewicht der Verpackung. Bei einer Einheit mit 20 Gramm Kunststoff aus Flasche und Verschluss sind das 1,1 Cent. Das Gewicht steht in den Spezifikationen Ihres Verpackungslieferanten oder auf der Waage im Lager.
- Die Jahresmenge dieser Einheit. 500.000 Einheiten mal 1,1 Cent ergeben 5.500 Euro im Jahr. Dieselbe Rechnung für Ihre fünf größten Artikel deckt in der Regel den überwiegenden Teil der Belastung ab.
- Die Verpackung auf der Transportebene, getrennt gerechnet. Stretchfolie, Umkartons mit Folienanteil und Polstermaterial erscheinen in keiner Artikelkalkulation und werden deshalb regelmäßig vergessen. Hier hilft der Jahresverbrauch aus der Einkaufsstatistik in Kilogramm.
- Der Anteil Ihres Umsatzes, bei dem Sie den Preis bis Mitte 2027 ohnehin anfassen. Was Sie ohnehin neu verhandeln, kostet Sie nichts zusätzlich. Was in Jahresverträgen mit Festpreisen über den 1. Juli 2027 hinaus läuft, ist der eigentliche Risikoanteil.
Für die meisten Betriebe fällt das Ergebnis dieser Rechnung deutlich kleiner aus als befürchtet, und für einige, vor allem in Lebensmitteln, Versandhandel und Konsumgüternähe, deutlich größer. Genau diese Spreizung ist der Grund, es selbst zu rechnen, anstatt sich an der öffentlichen Debatte über Milliardenbeträge zu orientieren. Die genannten Einnahmeerwartungen gehen in den Berichten auseinander: t-online nennt rund 805 Millionen Euro für 2027 und etwa 1,5 Milliarden ab 2028, mittelstand-nachrichten.de beziffert die Erwartung des Bundesfinanzministeriums auf 670 Millionen Euro für 2027 und 1,505 Milliarden für 2028. Für Ihre Kalkulation ist keine dieser Zahlen brauchbar, Ihre eigene schon.
Rezyklat ist eine Entlastung auf Antrag, kein Automatismus
Nach der Darstellung von t-online sollen Verpackungen aus recyceltem Kunststoff auf Antrag von der Steuer entlastet werden können. Das ist der Hebel mit der größten Wirkung und gleichzeitig der mit der größten Unsicherheit. Eine Entlastung auf Antrag setzt einen Nachweis voraus, und wie dieser Nachweis aussehen soll, ist in den berichteten Entwurfsfassungen noch nicht geklärt. Das packaging journal führt unter den Kritikpunkten der Verbände ausdrücklich auf, dass wesentliche Elemente wie Steuergegenstand, Steuerschuldner, Bemessungsgrundlage, Tarif, Ausnahmen und Importbehandlung offen seien.
Daraus folgt eine unbequeme, aber nützliche Reihenfolge. Fragen Sie jetzt bei Ihren Verpackungslieferanten den Rezyklatanteil je Artikel ab und lassen Sie sich sagen, womit er belegt wird. Verschieben Sie dagegen die Entscheidung über einen Materialwechsel, bis der Nachweisweg bekannt ist. Ein Wechsel auf Rezyklat, der sich im Nachhinein nicht in der geforderten Form belegen lässt, kostet zweimal: einmal die Umstellung, einmal die Steuer.
Beachtenswert ist noch ein Hinweis, den das packaging journal dem Umweltbundesamt zuschreibt: Es warnt vor erheblichen Ausweichbewegungen zu ökologisch schlechteren Verpackungsmaterialien. Wenn Sie über eine Umstellung von Kunststoff auf Papier, Glas oder Metall nachdenken, rechnen Sie Transportgewicht, Bruch und Haltbarkeit mit. Eine steuerlich günstigere Verpackung, die mehr Gewicht bewegt oder mehr Ausschuss erzeugt, ist betriebswirtschaftlich keine Ersparnis.
Was jetzt in Lieferverträge und Angebote gehört
Die Steuer soll zum 1. Juli 2027 greifen. Damit fallen alle Verträge, die Sie im vierten Quartal 2026 für 2027 abschließen, über das Einführungsdatum. Drei Formulierungen sind jetzt mehr wert als jede Prognose:
- Auf der Einkaufsseite eine Preisanpassungsklausel, die die Weitergabe einer neu eingeführten Verbrauchsteuer auf den tatsächlich nachgewiesenen Betrag begrenzt und eine Offenlegung des angesetzten Kunststoffgewichts verlangt. Ohne diese Offenlegung können Sie einen pauschalen Zuschlag später nicht prüfen.
- Auf der Verkaufsseite eine spiegelbildliche Klausel, die Ihnen die Weitergabe erlaubt, wenn und soweit die Steuer kommt. Sie müssen sie nicht ziehen. Aber sie wieder hineinzuverhandeln, nachdem der Vertrag unterschrieben ist, gelingt selten.
- In beiden Richtungen ein ausdrücklicher Hinweis, dass sich die Klausel auf ein Gesetzgebungsvorhaben bezieht, dessen Satz und Bemessungsgrundlage noch nicht feststehen. Eine Klausel, die 550 Euro je Tonne fest nennt, geht ins Leere, wenn im parlamentarischen Verfahren ein anderer Satz herauskommt.
Dazu kommt eine Aufgabe, die nichts mit Verträgen zu tun hat und erfahrungsgemäß am längsten dauert: die Datengrundlage. Wenn das Kunststoffgewicht je Artikel in Ihrem System nicht gepflegt ist, können Sie weder rechnen noch später eine Steuererklärung oder einen Entlastungsantrag belegen. Nach den Berichten soll die Zollverwaltung die Steuer erheben, das packaging journal nennt eine Schätzung von rund 2.000 zusätzlich erforderlichen Zöllnern. Eine Verwaltung, die so aufgestellt wird, arbeitet mit Nachweisen, nicht mit Plausibilitäten. Das Pflegen von Gewichtsangaben je Artikel ist damit die eine Maßnahme, die sich lohnt, egal wie das Verfahren ausgeht.
Entscheiden, solange der Entwurf noch kein Gesetz ist
Die größte Fehlerquelle bei einem Vorhaben in diesem Stadium ist nicht die falsche Zahl, sondern die falsche Dringlichkeit. Es gibt eine Klasse von Maßnahmen, die sich sofort lohnt, weil sie bei jedem Verfahrensausgang nützlich ist: die Betroffenheitsrechnung, die Gewichtsdaten je Artikel, die Vertragsklauseln, die Abfrage des Rezyklatanteils. Und es gibt eine zweite Klasse, die auf Klarheit warten muss: Materialwechsel, Investitionen in andere Verpackungslinien, Umstellung von Rezepturen oder Sortimenten. Die beiden zu vermischen ist der teure Fehler, und er passiert in beide Richtungen, durch verfrühtes Handeln genauso wie durch Abwarten bei Dingen, die ohnehin fällig sind.
Praktisch hilft dabei eine Notiz, die Sie heute schreiben und im ersten Quartal 2027 wieder lesen: Was wir aktuell annehmen, auf welche Quelle und welches Datum sich das stützt, was wir deshalb jetzt tun, und welches Ereignis uns zur Neubewertung zwingt. Für dieses Vorhaben wäre das auslösende Ereignis der Beschluss des Haushaltsbegleitgesetzes mit dem endgültigen Normtext. Wenn er kommt, müssen Sie nicht neu denken, sondern nur abgleichen, was sich gegenüber Ihrer Annahme geändert hat.
Genau für diese Art von Festhalten ist ChiefBoard gebaut: Annahme, Quelle, Entscheidung und Auslöser für die Neubewertung liegen im Entscheidungs-Ledger, und die Betroffenheitsrechnung lässt sich als Szenario mit den eigenen Mengen und Gewichten durchspielen, statt sie in einer Tabelle zu verlieren, die im Januar niemand mehr findet. Wichtig ist nicht das Werkzeug, sondern dass die Annahme überhaupt aufgeschrieben wird. Vorhaben, die im Eilverfahren laufen, ändern sich genau dann, wenn alle anderen gerade mit dem Jahresabschluss beschäftigt sind.
Weiterlesen
- 27. September 2026Ab dem 2. November rechnet Microsoft nach Verbrauch ab: Wie Sie KI-Kosten deckeln, bevor sie entstehen
- 22. September 2026E-Rechnung ab Januar 2027: Was Sie im letzten Quartal noch entscheiden müssen
- 21. September 2026Wenn Kunden ins Wanken geraten: Wie Sie Ihr Unternehmen vor fremden Insolvenzen schützen